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   BVerfG, 15.07.2010 - 1 BvR 1201/10   

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BVerfG, 15.07.2010 - 1 BvR 1201/10 (https://dejure.org/2010,7051)
BVerfG, Entscheidung vom 15.07.2010 - 1 BvR 1201/10 (https://dejure.org/2010,7051)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Juli 2010 - 1 BvR 1201/10 (https://dejure.org/2010,7051)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 6 § 4c Abs 2 FANG vom 20.04.2007, Art 6 § 4c Abs 2 FANG vom 25.09.1996
    Nichtannahmebeschluss: Vereinbarkeit der Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG idF vom 20.04.2007 mit dem GG - keine Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes oder der Eigentumsgarantie

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) mit Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Vereinbarkeit der Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG idF vom 20.04.2007 mit dem GG - keine Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes oder der Eigentumsgarantie

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Vereinbarkeit der Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG idF vom 20.04.2007 mit dem GG - keine Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes oder der Eigentumsgarantie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) mit Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2010, 557
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2010 - 1 BvR 1201/10
    Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 13. Juni 2006 (BVerfGE 116, 96 ff.) vom Gesetzgeber in Art. 6 § 4c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554) geschaffene Übergangsregelung (im Folgenden: Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG 2007).

    a) Die politischen Umwälzungen in den Staaten Ost- und Südosteuropas Ende der 1980er und Anfang der 1990er Jahre veranlassten den Gesetzgeber zu einer Einschränkung und schließlich zu einer Abkehr des bis dahin das Fremdrentenrecht prägenden Eingliederungsprinzips (vgl. BVerfGE 116, 96 ).

    In einem ersten Schritt führte der Gesetzgeber 1991 einen Abschlag in Höhe von 30 vom Hundert auf die nach dem Fremdrentengesetz ermittelten Entgeltpunkte ein (§ 22 Abs. 3 FRG in der vom 1. August 1991 bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung bzw. § 22 Abs. 4 FRG in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 - RÜG, BGBl I S. 1606; vgl. BVerfGE 116, 96 ).

    b) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 13. Juni 2006 (BVerfGE 116, 96 ff.) entschieden, dass es mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip unvereinbar ist, dass § 22 Abs. 4 FRG 1996 auf Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt, ohne eine Übergangsregelung für die zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge zur Anwendung kommt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2006 ausdrücklich festgestellt, dass sich der Gesetzgeber zur Erfüllung der sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen auch zu einer gestuften Übergangsregelung entschließen kann, und dass es dann seine Sache ist zu regeln, in welchem Zeitraum und in welchen Zeitstufen die Anpassung erfolgen soll, um dem legitimen Interesse der Betroffenen zu genügen (vgl. BVerfGE 116, 96 ).

    Dass es auf der Grundlage der vom Gesetzgeber gewählten Regelung der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, ihre Lebensführung auf die niedrigere Rente einzustellen (vgl. BVerfGE 116, 96 ), ist nicht ersichtlich und lässt sich auch insbesondere der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen.

    Dabei kann weiterhin offen bleiben, ob die aus dem Fremdrentengesetz abgeleiteten Anwartschaften der Beschwerdeführerin dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegen, weil sie zusammen mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften eine rentenrechtliche Gesamtrechtsposition bildeten (vgl. BVerfGE 116, 96 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2006 darauf hingewiesen, dass insoweit die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Übergangsregelung im Ergebnis nicht davon abhängen, ob Art. 14 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG Prüfungsmaßstab ist (vgl. BVerfGE 116, 96 ).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2010 - 1 BvR 1201/10
    Der Gesetzgeber hatte bei der Schaffung der Übergangsregelung also einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. auch BVerfGE 43, 242 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann nur prüfen, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung aller Umstände die Grenzen der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. BVerfGE 43, 242 ).

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R

    Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der stufenweisen Ausgleichsregelung des

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2010 - 1 BvR 1201/10
    Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG 2007 genüge den vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangsregelung aufgestellten Anforderungen (vgl. auch BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 38/08 R -, juris, Rn. 17 ff.).
  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr

    Versicherte mit einem späteren Rentenbeginn erhielten zwar höhere Abschläge, hatten dafür aber umso länger Zeit, ihre Lebensführung darauf einzustellen (vgl. zu diesem Maßstab BVerfGE 116, 96 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juli 2010 - 1 BvR 1201/10 -, NZS 2010, S. 557 ).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.10.2011 - L 13 R 2150/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenauferlegung - Missbräuchlichkeit der

    Wird das Begehren auf Gewährung höherer Rente ohne Anwendung der vom anwaltlich vertretenen Rentenbezieher für verfassungswidrig gehaltenen Regelung des § 22 Abs. 4 FRG trotz Kenntnis der hierzu ergangenen Entscheidungen des BVerfG (Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01 und 1 BvL 10/04; Nichtannahmebeschluss vom 15. Juli 2010 - 1 BvR 1201/10) weiterverfolgt, erweist sich die Rechtsverfolgung als missbräuchlich i.S.d. § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. September 2010 - L 10 R 1492/10).

    Mit Nichtannahmebeschluss vom 15. Juli 2010 (1 BvR 1201/10) hat das BVerfG darüber hinaus entschieden, dass auch die Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG in der Fassung vom 20.04.2007 sowohl mit dem Vertrauensschutzgrundsatz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) als auch mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist.

    Dies ergibt sich aus der - oben dargelegten - Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dem Umstand, dass die streitentscheidenden Rechts- und insbesondere Verfassungsfragen durch höchstrichterliche Rechtsprechung, nämlich die Entscheidungen des BVerfG vom 13. Juni 2006 (a.a.O.) und 15. Juli 2010 (a.a.O.) sowie die Entscheidung des BSG vom 25. Februar 2010 (a.a.O.) abschließend geklärt sind (vgl. auch dazu LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).

  • BSG, 20.10.2010 - B 13 R 90/09 R

    Fremdrentenrecht - Übergangsregelung - Kürzung der Entgeltpunkte aus

    Es hat ausgeführt, dass der Verfassung keine Verpflichtung zu entnehmen ist, die Übergangsregelung über einen längeren Zeitraum als den in Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG (2007) vorgesehenen Zeitraum von 45 Monaten zu erstrecken oder die Reduzierung des Rentenbetrages in anderen Schritten vorzunehmen (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.7.2010 - 1 BvR 1201/10 - NZS 2010, 557, 558) .
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